Kirchenchor Herz-Jesu Hordel

Startseite               
Aktuelles

Jubiläum Probenplan 
Pläne
Auftritte  
Chorleiter
Hörbeispiele

Wir über uns

Unsere Kirche
Fotos
Historie
Presse
Satzung
Kontakt
Impressum

 

                  

                                                                   Satzung

                               Satzung des Vereins Kirchenchor Herz—Jesu Hordel e. V.
 
 

                                                       § 1 Name und Sitz
 

1.
 
Der Verein führt den Namen “Kirchenchor Herz-Jesu Hordel“ mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung im Vereinsregister.
 
2.
 
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum. 
 
3.

 
Der  Verein “Kirchenchor Herz-Jesu Hordel e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
 
   
                                                       § 2 Zweck des Vereins
 
1.
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
   
2.

 
Der Kirchenchor ist eine Vereinigung zur Pflege der Kirchenmusik. In ihm finden sich Sänger und Sängerinnen freiwillig
ohne Vergütung zusammen.
 
3.


 
Der Kirchenchor hat die Aufgabe, im Rahmen der für die Liturgie und die Kirchenmusik geltenden Bestimmungen den Gottesdienst der Kirchengemeinde durch seinen Gesang mit zu gestalten. Er soll auch bei außerliturgischen Feiern der  
Gemeinde mitwirken.
 
                                                        § 3 Verwendung von Vereinsmitteln
 
1.

 
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
 
 

                                                      § 4 Verwendung von Vereinsmitteln
 

2.

 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. 
 
                                
                                                               § 5 Auflösung des Vereins
 
1.

 
Die Auflösung  des  Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt  das Vermögen des Vereins  an das:
 
  Hospitz St. Hildegard, 44789 Bochum, Königsallee 135
   
                                                          § 6 Mitgliedschaft
 
1.
 
Der Verein umfasst
 
         a)
 
ordentliche Mitglieder,
 
         b)
 
Ehrenmitglieder.
 
2.


 
Ordentliches Mitglied kann werden, wer  die Zielsetzung und die Aufgabenstellung der Kirchenchöre  anerkennt  sowie Eignung zur aktiven  Mitarbeit im  Chor hat. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung nach Stellungnahme des  Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
 
3.



 
Zu Ehrenmitgliedern können Chormitglieder ernannt werden, die wegen ihres Alters oder infolge Krankheit nicht mehr aktiv sein können. Auch sonstige Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise um den Kirchenchor verdient gemacht haben.
Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Stellungnahme des Vorstandes mit 2/3-Stimmenmehrheit.
 
                                                      § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
 
  Die Mitgliedschaft erlischt: 
 
          a)
 
durch schriftliche Austrittserk1ärung gegenüber dem Vorstand,
 
          b)
 
beim Tod eines Mitglieds,
 
          c)

 
durch Ausschluss, soweit ein Mitglied durch  sein Verhalten Zweck und Ansehen
des Vereins schädigt.
 
  Über  den  Ausschluss  entscheidet  der Vorstand.  Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Entscheidung  des Vorstandes anzufechten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einer Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. 
 
                                                                  § 8 Mitgliedsbeitrag
 
  Die  Mitglieder haben das  Recht, an der  Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. 
 
  Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen ¼ jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder und Auszubildende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr zahlen keine Beiträge
 
                                                                    §  9 Geschäftsjahr
 
  Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. 
 
                                                                    § 10 Organe des Vereins
 
1.
 
Organe des Vereins sind:
 
         a)
 
die Mitgliederversammlung
 
         b)
 
der Vorstand
 
2. Der Vorstand besteht aus:
 
         a)
 
der/die Vorsitzende
 
         b)
 
der/die Stellvertreter/in
 
         c)
 
der/die Kassierer/in
 
         d)
 
der/die Schriftführer/in
 
3.

 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vertreten. 
 
4.
 
Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
 
5.
 
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. 
 
 

                                                                § 11 Mitgliederversammlung
 

1.

 
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
 
2.

 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder  anwesend ist.  Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
 
3.
 
Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung  ist einzuberufen, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies wünschen. 
 
4.

 
Über  die Mitgliederversammlung  ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden oder  einem  weiteren ordentlichen Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist. 
 
                                                                  § 12 Satzungsänderung
 
  Satzungsänderungen können nur mit 3/4  Mehrheit der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.