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Satzung des
Vereins Kirchenchor Herz—Jesu Hordel e. V.
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§
1 Name und Sitz
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1.
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Der Verein führt den Namen “Kirchenchor Herz-Jesu Hordel“
mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung im Vereinsregister.
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2.
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Der Verein hat seinen Sitz in
Bochum.
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3.
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Der Verein “Kirchenchor
Herz-Jesu Hordel e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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§
2 Zweck des Vereins
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1.
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Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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2.
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Der Kirchenchor ist eine
Vereinigung zur Pflege der Kirchenmusik. In ihm finden sich Sänger und Sängerinnen freiwillig
ohne Vergütung zusammen.
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3.
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Der Kirchenchor hat die Aufgabe, im Rahmen der für die Liturgie und die Kirchenmusik geltenden Bestimmungen den
Gottesdienst der Kirchengemeinde durch seinen Gesang mit zu gestalten. Er soll auch bei außerliturgischen Feiern der
Gemeinde mitwirken.
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§ 3 Verwendung von Vereinsmitteln
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1.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus
Mitteln des Vereins.
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§ 4 Verwendung von Vereinsmitteln
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2.
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Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5 Auflösung des
Vereins
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1.
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Die Auflösung des Vereins kann nur von
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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2. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das:
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Hospitz St. Hildegard,
44789 Bochum, Königsallee 135 |
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§
6 Mitgliedschaft
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1.
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Der Verein
umfasst
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a)
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ordentliche Mitglieder,
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b)
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Ehrenmitglieder.
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2.
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Ordentliches Mitglied kann werden, wer die
Zielsetzung und die Aufgabenstellung der Kirchenchöre anerkennt sowie Eignung zur aktiven Mitarbeit im Chor hat. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung nach Stellungnahme des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
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3.
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Zu Ehrenmitgliedern können Chormitglieder ernannt
werden, die wegen ihres
Alters oder infolge Krankheit nicht mehr aktiv sein können. Auch sonstige Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich
in besonderer Weise um den Kirchenchor verdient gemacht haben.
Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Stellungnahme des Vorstandes mit 2/3-Stimmenmehrheit.
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§ 7 Beendigung der
Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt:
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a)
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durch schriftliche Austrittserk1ärung gegenüber dem Vorstand,
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b)
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beim Tod eines Mitglieds,
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c)
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durch Ausschluss, soweit ein Mitglied durch sein
Verhalten Zweck und Ansehen
des Vereins schädigt.
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Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Entscheidung des Vorstandes anzufechten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig mit einer Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
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§ 8 Mitgliedsbeitrag
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Die Mitglieder haben das Recht, an der
Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das
Stimmrecht auszuüben.
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Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen
¼
jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder und Auszubildende bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr zahlen keine Beiträge
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§ 9 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
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§ 10 Organe des Vereins
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1.
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Organe des Vereins sind:
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a)
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die Mitgliederversammlung
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b)
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der Vorstand
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2. |
Der Vorstand besteht aus:
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a)
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der/die Vorsitzende
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b)
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der/die Stellvertreter/in
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c)
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der/die Kassierer/in
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d)
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der/die Schriftführer/in
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3.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vertreten.
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4.
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Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder
beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
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5.
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Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter
ehrenamtlich aus.
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§ 11
Mitgliederversammlung
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1.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
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2.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
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3.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies wünschen.
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4.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden oder einem weiteren ordentlichen Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.
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§ 12 Satzungsänderung
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Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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